Lieferanten-Verhaltenskodex

Der Lieferanten-Verhaltenskodex der BEG GmbH („BEG“) basiert auf international anerkannten Standards für nachhaltiges wirtschaftliches Handeln. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Global Compact der Vereinten Nationen, die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die Konventionen der UNO über die Rechte von Kindern, die Menschenrechtserklärung der UNO sowie der Sozialstandard SA8000.

Mit der Unterzeichnung dieses Verhaltenskodexes verpflichtet sich der Lieferant, die festgeschriebenen nachfolgend aufgeführten Vorgaben für alle Produktionsstätten anzuerkennen und einzuhalten:

1.    Einhaltung von Gesetzen (Compliance):
Alle gültigen Gesetze und Verordnungen und alle anderen relevanten gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechtssystems sind einzuhalten.

2.    Verbot der Diskriminierung:
Jegliche Diskriminierung bei der Einstellung, der Entlohnung, dem Zugang zu Fortbildungen, der Beförderung, der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Rasse, Kaste, Geburt, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer oder nationaler Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen einschließlich Gewerkschaften, politischer Mitgliedschaft oder Anschauung, sexueller Neigung, familiären Verpflichtungen, Zivilstand oder eines anderen Zustands, ist untersagt.

3.    Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit und Disziplinarmaßnahmen:
Jede Form von Zwangsarbeit ist verboten. Darunter fällt ausdrücklich auch Gefangenenarbeit. Das Unternehmen hat seine Mitarbeiter jederzeit mit Würde und Respekt zu behandeln und diese vor psychischer oder physischer Nötigung jeglicher Art zu schützen. Die persönliche Bewegungsfreiheit eines Mitarbeiters darf durch keine Regelung eingeschränkt werden. Die Beschäftigten können frei darüber entscheiden, den Arbeitgeber nach angemessener Kündigung gemäß geltendem Gesetz zu verlassen. Von den Beschäftigten darf seitens des Arbeitgebers keine Geld- oder Ausweispapier-Hinterlegung verlangt werden.

4.    Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen:
Alle Beschäftigten haben das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu bilden, ihnen beizutreten und sie zu organisieren und in ihrem Namen kollektiv mit dem Unternehmen zu verhandeln, soweit dies die Landesgesetze erlauben. Für den Fall, dass innerstaatliche Normen diese Rechte einschränken, wird empfohlen, zumindest den freien und unabhängigen Zusammenschluss von Beschäftigten zum Zweck der Verhandlungsführung zu ermöglichen und zu gestatten.

5.    Verbot von Kinderarbeit:
Kinderarbeit ist gemäß den Konventionen der ILO und der Vereinten Nationen verboten. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. Jugendliche Arbeitnehmer dürfen beschäftigt werden, sind jedoch besonders zu schützen. Alle Arbeitszeitregelungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer müssen eingehalten werden. Unter keinen Umständen dürfen jugendliche Arbeitnehmer mehr als acht Stunden täglich oder in einer Nachtschicht arbeiten.

6.    Arbeitslöhne:
Beschäftigte sind angemessen zu entlohnen. Der gezahlte Lohn für eine Standardarbeitswoche sollte bei Vollbeschäftigung zur Deckung der Grunderfordernisse der Beschäftigten mindestens ausreichen. Gesetzlich anwendbare Mindestlöhne sind einzuhalten.

7.    Arbeitszeiten:
Es gilt die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der nationalen Gesetzgebung und Industriestandards, diese darf auf regelmäßiger Basis jedoch nicht mehr als 48 Stunden und einschließlich Mehrarbeit nicht mehr als 60 Stunden betragen.

8.    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz:
Das Unternehmen übernimmt die Verantwortung für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. Potenzielle Unfälle oder gesundheitliche Schädigungen sind durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen, z.B. durch Aufbau eines Arbeitssicherheitsmanagements gemäß OHSAS 18001. Dieselben Mindestanforderungen gelten ebenso für Mitarbeiterunterkünfte. Vorschriften und Vorgehensweisen sind eindeutig zu definieren und stets einzuhalten. Alle Mitarbeiter sind hinsichtlich der Maßnahmen regelmäßig zu informieren und zu schulen. Über erfolgte Schulungen hat eine Dokumentation zu erfolgen.

9.    Umweltschutz:
Alle nationalen Vorgaben zum Umweltschutz sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Lieferant alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, international anerkannte Standards zum Umweltschutz einzuhalten. Jedenfalls wird von allen Geschäftspartnern der BEG die Minimierung der Umweltverschmutzung, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Minimierung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen (Wasser, Gas und Strom eingeschlossen) und die stetige Verbesserung des Umweltschutzes gefordert. Die Einrichtung eines angemessenen Umweltmanagementsystems (z.B. gemäß ISO 14001) wird empfohlen.

10.    Bekämpfung von Korruption:
Sämtliche Formen von Korruption oder Bestechung sind untersagt. Der Lieferant toleriert diese in keiner Form und errichtet entsprechende Systeme zu deren Bekämpfung. BEG erwartet, dass ihre Lieferanten Einladungen und Geschenke nicht zur Beeinflussung missbrauchen. Als Richtlinie für das Handeln werden die Richtlinien von Transparency International und der OECD empfohlen.

11.    Verhalten im geschäftlichen Umfeld:
BEG erwartet, dass ihre Lieferanten sich im Wettbewerb fair verhalten und die geltenden Kartellgesetze beachten. Einschlägige gesetzliche Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention sind einzuhalten.

12.    Beschäftigungsverhältnis:
Umgehungen der Regelungen dieses Verhaltenskodexes oder des geltenden Rechts (national sowie international) durch Einsatz von Leiharbeit, vorgetäuschten Ausbildungsprogrammen, Untervergabe oder Heimarbeit in Branchen, in denen traditionell nicht nach Heimarbeitsvereinbarungen gearbeitet wird, dürfen nicht vorgenommen werden.

13.    Beschwerdemechanismen:
Der Lieferant etabliert in seinen Produktionsstätten eine Prozedur, die es Mitarbeitern ermöglicht, sich anonym zu beschweren. Es werden keinerlei Repressalien gegen Mitarbeiter ausgeübt, die auf Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder die Inhalte dieses Verhaltenskodex hinweisen. Die Mitarbeiter dürfen nicht daran gehindert werden, solche Mitteilungen zu machen.

14.    Managementsysteme:
Der Lieferant verfügt über entsprechende interne Richtlinien und Systeme zur Umsetzung der Anforderungen aus diesem Verhaltenskodex.

15.    Lieferkette:
Das Unternehmen unternimmt alle vertretbaren Anstrengungen, die Umsetzung des Verhaltenskodex in seiner Lieferkette durchzusetzen.

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